Abmeldung

MÖCHTEN SIE IHREN FANG ABMELDEN?

Abmeldung von nicht benützten Abgasanlagen:

Kehrgegenstände, die länger als ein Jahr un­benützt sind, unterliegen nicht der Reinigungspflicht.
Die Nichtbenützung ist dem Rauch­fang­kehrer schriftlich anzuzeigen. Dies bedeutet, dass Sie dem Rauchfang­keh­rer,­ und zwecks Ab­siche­rung auch der zuständigen Gemeinde, einen entsprechenden eingeschriebenen Brief zusenden müssen.

Diese Kehrgegenstände sind jedoch vor der Wiederbe­nüt­zung auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen, womit natürlich Kosten verbunden sind. Daher sollten Sie sich vor der Abmeldung überlegen,
ob Sie den Fang voraussichtlich jahrelang nicht benützen werden oder viel­leicht nur zwei, drei Jahre.

Unter Umständen kann die laufende Überprüfung nämlich kostengünstiger sein als eine relativ kurzfristige Abmeldung samt Funktionsfähig­keits­prü­fung.

Sollten Sie Ihre Abgasanlage abmelden, müssen Sie die Abgasanlage Rauchdicht verschließen und den bisher angeschlossenen Ofen entfernen.

Bei Fragen erreichen Sie uns unter 02989/22 68 od. 02946/27 469
oder per E-Mail.

Scroll to top